AGB´s

AGB´s.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. ALLGEMEINES

1.1 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung der nachstehenden Verkaufs,  Lieferungs-und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichenden  Einkaufs-und oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.


1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 Gesetz zur Regelung des Rechts zu allgemeinen Geschäftsbedingungen.                    

1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

Dies gilt auch für den Verkauf ab Reiselager.


2. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

2.1 Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.

2.2 Die in unseren Angeboten  angegebenen Preise sind freibleibend ab Werk. Sie schließen Fracht, Versicherung,  Zoll und Mehrwertsteuer nicht ein.

2.3 Ohne andere Vereinbarung sind unsere Rechnungen innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30Tagen rein Netto zahlbar. Skontoabzüge werden nur bei fristgerechter Zahlung gewährt.

2.4 Beträge unter 100€ sind zahlbar innerhalb 8 Tagen rein netto.

2.5 Wechsel werden nur auf Grund ausschließlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und sonstiger Wechselspesen angenommen.

2.6 Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern.



3. LIEFERUNGEN

3.1 Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden ab Werk. Im Falle einer etwaigen Rücksendung, die nicht  auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist, geht auf Kosten des Käufers, der in diesem Fall die gleiche Versendungsart zu wählen hat, wie diese bei der Zusendung vom Lieferer gewählt worden war. Für die etwaigen. Rücksendung hat der Käufer für eine ausreichende Versicherung zu sorgen. Spätestens am Rücksendetag sind die Rücksendungen bei uns zu avisieren.


3.2 Sollte sich durch die natürliche Seltenheit von Edelsteinen  nach Auftragserteilung eine Lieferung als unmöglich herausstellen, können wir einseitig von Vertrag zurücktreten ohne schadensersatzpflichtig zu werden.


3.3 Umstände höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete, außergewöhnliche unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse, die nach Vertragsabschluss eintreten, bewirken eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist oder Teillieferungen.(Gilt als selbständiger Vertrag)


3.4 Alle Waren die uns zur Be oder Verarbeitung überlassen wird, können selbst bei größter Sorgfalt zu Schaden kommen. Für diese Schäden übernehmen wir keine Haftung.



4. AUSWAHLEN

4.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Auswahlgeschäfte vorbehaltlich der in diesem Abschnitt enthaltenen Sonderregelungen


4.2 Dem Kunden, auf dessen Wunsch zur Auswahl überlassende Waren gelten als endgültig käuflich übernommen, wenn wir sie nicht binnen der in den Begleitpapieren genannten – oder anderweitig vereinbarten Frist zurückerhalten.


4.3 Mit der Übergabe der Auswahlware an den Kunden geht alle Gefahr, insbesondere die des unverschuldeten Untergangs und Abhandenkommens auf den Kunden über.


4.4 Der Kunde ist verpflichtet, unsere Auswahlware ausreichend gegen Raub, Einbruchdiebstahl, räuberische Erpressung, Feuer und Wasserschäden zu versichern und tritt seine Ansprüche gegenüber der Versicherung aus künftigen Schadensfällen im Voraus sicherungshalber an uns ab.


4.5 Bei Rücksendung der Ware trägt der Kunde die Gefahr des  unverschuldeten Untergangs und Beschädigung. Spätestens am Rücksendetag sind die Rücksendungen bei uns zu avisieren.   



5. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG


5.1 Erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb einer Woche nach Anlieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen.


5.2 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir dem Kunden gegenüber nur – nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung oder nach seiner Wahl Wandelung begehren.



6. EIGENTUMSVORBEHALT


6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender – auch künftiger – Forderungen , einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von uns erbrachte Warenlieferungen beglichen ist. Bei laufender Rechnung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum

als Sicherung unserer  Saldoforderung.


6.2 Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verkaufen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Wenn der Kunde noch nicht bezahlte Eigentumsvorbehaltsware an Dritte weiter veräußert, muss er seinerseits bei Kreditgeschäften einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer vereinbaren.


6.3 Soweit ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen bar erfolgen sollte, tritt der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem Erwerber in Höhe unseres Rechnungspreises einschließlich Mehrwertsteuer sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung solange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offen zu legen und vom Dritten Zahlung an uns zu verlangen. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung sowie Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs oder Vergleich). Der Kunde hat uns dann auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zukommen zu lassen. Nimmt der Kunde seine Forderung aus Weiterveräußerung unserer Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes echtes oder sogar uneigentliches Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den zu seinen Gunsten festgestellten und anerkannten Saldo sowie auf einen bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses etwa bestehenden Überschuss (Kausaler Schlusssaldo) im Voraus in Höhe des ihm von uns berechneten Preises unserer weiter veräußerten Ware sicherheitshalber an uns ab.


6.4a)

Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Be- oder Verarbeiten. Be – oder Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An einer durch Be – oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache erwerben wir ohne weiteres das Eigentum. Wenn unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderer nicht uns gehörender Ware verarbeitet wird, erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen mitverarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Sollte durch die Verarbeitung unser Eigentum untergehen und der Kunde Eigentümer werden, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum im Augenblick des Erwerbs durch den Kunden von diesem wieder auf uns übergeht. Falls unsere Ware zusammen mit anderer, nicht in unserem Eigentum stehender Ware verarbeitet wird und der Kunde Eigentümer der neuen Sache werden sollte, besteht bereits jetzt Einigkeit darüber, dass der Kunde uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer verarbeiteten Ware überträgt. Der Kunde ist verpflichtet unser Eigentum bzw. Miteigentum für uns widerruflich unentgeltlich zu verwahren. Wird eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so besteht darüber Einigkeit, dass auf uns das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Wert der Hauptsache zum Zeitpunkt der Verbindung übergeht. Unser Miteigentum wird von unserem Kunden kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns verwahrt.


6.4b)

Falls unsere Vorbehaltsware nach Verarbeitung auf Kredit weiterveräußert werden sollte, tritt der Kunde seinen Kaufpreisanspruch (oder Vergütungsanspruch) in Höhe unseren Fakturenwertes bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wurde unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, wird der Kaufpreisanspruch (oder Vergütungsanspruch) nur in Höhe des Fakturenwertes unserer mitverarbeiteten Ware im Voraus an uns abgetreten. Erlangen wir kraft des Gesetztes oder kraft unserer Geschäftsbedingungen bei Verbindung von uns gelieferter Sachen mit anderen Sachen Miteigentum, so tritt der Kunde für den Fall der Weiterveräußerung der miteinander verbundenen Sachen seinen Kaufpreisanspruch (oder Vergütungsanspruch) in Höhe des Wertes unserer mitverbundenen Sache gemäß unserer Faktura im Voraus an uns ab. Im  Übrigen gilt für Abtretung und Einziehung  jeweils Ziffer 6.3 entsprechend.


6.5 Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberischer Erpressung, Feuer - und Wasserschaden zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.


6.6 Zugriffen Dritter (z.B. Pfändung oder Beschlagnahme) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (z.B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten.


6.7 Der Kunde verpflichtet sich dazu, unsere Originaletiketten/Steinbriefe bis zum Weiterverkauf an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten durch geeignete Kennzeichnung die Ware als aus unseren Lieferungen stammend auszuweisen.


6.8 Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten sowie der Zurücknahme unserer Ware durch uns selbst, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.


6.9 Wir verpflichten uns,  die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.



7. KREDITPRÜFUNG, WARENRÜCKNAHME UND GUTSCHRIFTERTEILUNG


7.1 Bei nach Vertragsabschluss z.B. durch Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetretener wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden sind wir – unbeschadet aller sonstigen Rechte – zu folgenden Maßnahmen befugt.

Das Recht der Vorfälligkeitsstellung in Abschnitt b) steht uns ferner schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25% seiner Gesamtverbindlichkeiten (einredefreie Hauptforderungen) länger als 5 Wochen in Zahlungsverzug geraten ist.

a) Soweit wir unsere Lieferungen noch nicht erbracht haben, sind wir bezüglich dieser Verträge zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine ausreichende Sicherheit geleistet oder seine Gegenleistung nicht erbracht hat.

b) Soweit wir unsere Lieferungen schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden mit sofortiger Wirkung fällig stellen.

7.2 Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden erfolgt Gutschrift. Hierbei behalten wir uns entsprechende Abschläge vor.

a) dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z.B. wegen Kosten gegebenenfalls erforderlicher Auffrischungsarbeiten, wegen Neuetikettierungskosten bei vom Kunden entfernten oder während der Lagerzeit beschädigten und unansehnlich gewordenen Originaletiketten).

b) einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge modischer Überalterung oder technischer Weiterentwicklung.

Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist.


8. DATENVERARBEITUNG

8.1 Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten, bzw. verarbeiten zu lassen.


9. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND, RECHT. INNERGEMEINSCHAFTLICHER ERWERB

9.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich Idar-Oberstein.


9.2 Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel -und Scheckklagen , bei vollkaufmännischen Kunden für beide Teile unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Die Wahlgerichtsstandsvereinbarung  gilt auch gegenüber kaufmännischen Kunden mit Sitz im Ausland. 


9.3 Abnehmer aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb ab dem 1.1.1993 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht.

a) aufgrund von Steuervergehen des Kunden selbst.

b) aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Kunden über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse (z.B. hinsichtlich der Erwerbsschwelle, oder bei Angabe falscher Identifikationsnummer)


9.4 Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des UN- Kaufrechtsübereinkommens für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.